§ 9 – Fachkunde
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder normal normal wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat. normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder normal normal eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, normal normal normal arabic sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme, normal normal die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, normal normal die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nachweis der Fachkunde erfolgt durch Teilnahme an einem staatlichen Lehrgang oder Bestehen einer Prüfung.
- Für Sprengarbeiten und den Umgang mit Explosivstoffen gelten besondere Regelungen.
- Eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit einjähriger Praxis kann ebenfalls als Nachweis dienen.
- Das Bundesministerium kann Vorschriften zur Anerkennung von Lehrgängen und Prüfungsverfahren erlassen.
- Erlaubnisinhaber müssen regelmäßig an staatlichen Lehrgängen teilnehmen.